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Kategorie: Onlinerecht

OLG Kalrsruhe: Mitteilung auf Webseite über Spielsperre unter Namensnennung rechtmäßig

Das OLG Karlsruhe <link http: www.online-und-recht.de urteile bericht-ueber-sportsperre-mit-namensnennung-auf-homepage-erlaubt-oberlandesgericht-karlsruhe-20090130.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.01.2009 - Az.: 14 U 131/08) hat entschieden, dass der Bericht auf einer Homepage über eine Spielsperre mit voller Namensnennung rechtlich zulässig ist.

Der Kläger war Mitglied eines Inline-Hockeyvereins und Betreuer von dessen 2. Bundesliga-Mannschaft. Während eines Spiels, bei dem der Kläger lediglich Zuschauer war, kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Schiedsrichter. Gegen den Kläger wurde daraufhin vom Verband eine Geld- und Spielsperre ausgesprochen. Auf der Homepage wurde eine Liste veröffentlicht, in der die verhängten Spielsperren und die dazugehörigen Namen veröffentlicht wurden.

Dadurch sah der Kläger sich in seinen Rechten verletzt und klagte auf Löschung der Daten.

Zu Unrecht wie die Karlsruher Richter entschieden. Es liege kein unerlaubter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.

So handle es sich zunächst bei der Internet-Veröffentlichung um eine wahre Tatsachenbehauptung, die unter den Schutz des Grundgesetzes falle. Wahre Angaben müssten grundsätzlich vom Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie negativ seien. Nur dann, wenn eine Stigmatisierung oder eine soziale Ausgrenzung drohen könne, sei die Veröffentlichung unzulässig.

Darüber hinaus bestehe für die Veröffentlichung und die Namensnennung ein wichtiger sachlicher Grund. Denn die anderen Vereine und Mannschaften hätten ein legitimes Interesse, von den Sperrungen zu erfahren.

Auch sei die Veröffentlichung im Internet verhältnismäßig, denn die Nennung auf der Homepage erziele grundsätzlich keine Breitenwirkung wie bei der Publikation in der Presse oder im Fernsehen. Denn auf diese Weise erhielten nur solche Personen die Informationen über den Kläger, die gezielt und bewusst nach ihm online suchten.

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