Der Online-Kündigungsbutton von Microsoft für Abonnements von Microsoft 365 ist wettbewerbswidrig, da er nur schwer zugänglich ist (LG München I, Urt. v. 12.01.2026 - Az.: 3 HK O 13796/24).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte Microsoft wegen der Kündigungsbedingungen für das kostenpflichtige Abonnement "Microsoft 365“.
Zwar konnten Verbraucher den Vertrag online abschließen, die Kündigung war jedoch nur über Umwege möglich. Konkret mussten sie sich erst in ihr Microsoft-Konto einloggen und wurden erst nach mehreren Schritten und Seiten zur eigentlichen Kündigungsfunktion geleitet. Zudem war die Seite nicht klar als “Kündigung” erkennbar.
Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen gesetzlichen Vorgaben zur einfachen Kündigung von Online-Verträgen (sogenannter Kündigungsbutton).
Das LG München I teilte diese Ansicht und verurteilte Microsoft, die Kündigungsmöglichkeiten auf seiner Website klarer und einfacher zugänglich zu machen.
Der Software-Riese aus Redmond habe gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 312k BGB verstoßen. Diese Vorschrift verlange, dass bei Online-Verträgen eine Kündigung genauso einfach und leicht sein müsse wie der vorherige Vertragsschluss. Die Kündigung müsse ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.
Dies sei bei Microsoft nicht der Fall gewesen.
Die entsprechende Seite, auf der gekündigt werden könne, sei schwer zu finden und nicht als solche erkennbar gewesen. Die Verbraucher müssten sich erst umständlich anmelden und der Weg zur Kündigung sei nicht unmittelbar und eindeutig gewesen.
Besonders kritisch sei die Gestaltung des Kündigungsbuttons. Der entsprechende Link sei unter vielen anderen Links auf der Website versteckt.
"Es kann dahingestellt bleiben, ob - im Hinblick auf den 2. Leitsatz des oben genannten Urteils des OLG München - nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Kündigungsschaltfläche erst durch Scrollen über mehrere Bildschirmseiten aufzufinden ist, es an der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche fehlt.
Jedenfalls folgt aus der Gesamtgestaltung der Webseite, dass die Kündigungsschaltfläche nicht einfach und leicht wahrgenommen werden kann. So wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit dort su-
chen, wo die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen d.h. hier die Laufzeit bzw. die Beendigung des Abonnements thematisiert werden.Vorliegend wird dem Verbraucher im oben genannten Klammerzusatz mitgeteilt, dass sich die Abonnements automatisch verlängern. Der Verbraucher wird deshalb annehmen, dass sich - wie allgemein üblich - weitere Erläuterungen und insbeson-
dere auch die Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu verhindern, in der Fußnote finden.Hat der Verbraucher durch weiteres Scrollen durch die Webseite die Auflösung der Fußnote aufgefunden, wird sein Informationsbedürfnis durch die Information, dass eine Kündigung nach Anmeldung in seinem Account auf einer gesonderten Webseite möglich ist, befriedigt sein.
Der Verbraucher wird aber auch annehmen, dass diese Information abschließend ist, was auch durch die - auch im Original - unterstrichene Formulierung im Klammerzusatz: So kündigen Sie Ihr Microsoft-Abonnement suggeriert wird. Der durchschnittliche Verbraucher, dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit des § 312k BGB unbekannt sein wird, wird deswegen keinen Anlass haben, auf der umfangreichen Webseite mit einer Vielzahl von Bildschirmseiten nach
einer weiteren Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Auch im Übrigen wird die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher durch ihre Platzierung in der letzten Zeile des Footers neben anderen Links und unter dem Block mit Links zu anderen Themen nicht ins Auge fallen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.