Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Neues zur Haftung des Admin-C

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.12.2012 - Az.: I ZR 150/11) hat erneut entschieden, dass ein Admin-C nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern vielmehr weitere Umstände hinzukommen müssen.

In einer Grundlagen-Entscheidung hatte der BGH bereits im Jahr 2011 <link http: www.dr-bahr.com news haftung-des-admin-c-bejaht.html _blank external-link-new-window>(BGH, urt. v. 09.11.2011 - Az.: I ZR 150/09) geurteilt, dass ein Admin-C nicht alleine wegen seiner Tätigkeit haftet. Damals hatten die Karlsruher Richter eine Verantwortlichkeit für möglich gehalten, da in einem automatisierten Prozess frei gewordene Domains registriert wurden, ohne sie auf etwaige Marken- oder Namensverletzungen zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall bestätigen die Robenträger diese Rechtsprechung. Nicht allein aus seiner Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C ergebe sich eine Haftung, sondern es müssen vielmehr "besondere gefahrerhöhende Umstände" vorliegen.

Eine spekulative Anmeldung zahlreicher Domains alleine rechtfertige noch nicht eine solche Annahme. Der Anmelder hatte bei Domainnamen, die aus 1-3 Buchstaben bestanden, umfangreiche Registrierungen vorgenommen.

Diese Tatsache allein rechtfertige noch nicht eine besondere Gefahrerhöhung, die den Admin-C zum Tätigwerden verpflichte.

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Wer drohendes gerichtliches Verbot ignoriert und seine Post schlecht organisiert, handelt schuldhaft und riskiert ein Ordnungsgeld.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Die Werbung für Fruchtsaft mit "Immunkraft" ist unzulässig, da eine stärkende Wirkung fürs Immunsystem verspricht.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen