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Kategorie: Onlinerecht

LG Gießen: Strafbarkeit des Admin-C für pornografische Domain-Inhalte

Das LG Gießen (Beschl. v. 04.08.2014 - Az.: 7 Qs 26/14) hat sich zur Frage geäußert, wann ein Admin-C für pornografische Domain-Inhalte strafrechtlich haftbar ist.

Auf der Domain X waren kommerzielle Erotik-Portale verlinkt, bei denen pornografische Inhalte ohne entsprechende Altersverifikationssystem angeboten wurden. Die Domain X enthielt zahlreiche Werbebanner für diese Dienste und listete auch die einzelnen Preise für die Nutzung dieser Dienste auf.

Als der Admin-C der Domain X hiervon erfuhr, forderte er die Domain-Inhaberin auf, entsprechend tätig zu werden und den Inhalt der Webseite X zu ändern.

Die Domain-Inhaberin änderte jedoch nichts. Der Beschuldigte blieb weiterhin Admin-C.

Das LG Gießen hatte nun die Frage zu beantworten, ob sich der beschuldigte Admin-C der Beihilfe zur Verbreitung pornografischer Schriften im Internet strafbar gemacht hatte.

Aufgrund seiner Admin-C treffe den Beschuldigten eine sogenannte Garantenpflichten, d.h. er müsse aktiv werden, sobald er von Straftaten erfahren. Er dürfe nicht untätig bleiben.

Es fehle jedoch im vorliegenden Fall am sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz. Denn durch die Aufforderung an die Domain-Inhaberin, die Seiten zu überprüfen, habe der Beschuldigte deutlich gemacht, dass er die Haupttat, d.h. die Verbreitung der pornografischen Schriften, nicht fördern wolle.

Alleine aus dem Umstand, dass er auch weiterhin Admin-C geblieben sei, ergebe sich nichts anderes. Wörtlich:

"Dass der Angeschuldigte im weiteren Verlauf mit einer Untätigkeit der Domaininhaberin gerechnet und den damit verbundenen fortdauernden Rechtsverstoß billigend in Kauf genommen hat, wird ihm indes nicht nachgewiesen werden können.

Der Angeschuldigte ist (...)erstmals wieder im laufenden Ermittlungsverfahren (...) mit den Tatvorwürfen konfrontiert worden. Nach Aktenlage gibt es auch keine Anhaltspunkte, die auf eine dem Angeschuldigten bekannte Unzuverlässigkeit der Domainverantwortlichen hinweisen.

Dementsprechend bestand für ihn auch keine Verpflichtung, die Beseitigung der Rechtsverletzung aktiv zu überwachen. Es fehlt insoweit an den die Prüfpflicht des Admin-C begründenden besonderen gefahrerhöhenden Umständen."

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