Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Admin-C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis

Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.retosphere.de php _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.10.2013 - Az.: 11 W 39/13) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain erst ab Kenntnis für etwaige auf der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

Auf einer der Domains, auf denen die Beklagte als Admin-C fungierte, befanden sich Fotos des Klägers. Der Kläger wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie als Admin-C Störerin sei. Der eigentliche Betreiber der Seite war faktisch nicht greifbar.

Das OLG Frankfurt a.M. hat eine umfassende Verpflichtung des Admin-C abgelehnt. Erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung würden ihn entsprechende Kontrollpflichten treffen, jedoch nicht vorher. Erfahre er von einer Rechtsverletzung, müsse er dafür Sorge tragen, dass der aktuelle Verstoß beseitige werde und zukünftig nicht gleichartige begangen würden.

Eine weitergehende Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Da hier die Fotos nach Zugang des klägerischen Schreiben beseitigt wurden, sei alles Erforderliche und Zumutbare getan worden. Die Beklagte in ihrer Stellung als Admin-C hafte daher nicht.

Rechts-News durch­suchen

14. Juli 2026
Ein gemeinfreies Werk darf online gestellt werden, wenn ein aktuelles Geoblocking den Zugriff aus Schutzländern, in denen noch urheberrechtlicher…
ganzen Text lesen
10. Juli 2026
Wenn ein fremdes Produktfoto mithilfe von KI so stark bearbeitet wird, dass das Originalbild nicht mehr erkennbar ist, erlischt dessen…
ganzen Text lesen
10. Juli 2026
Auch offline gestellte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten können einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz begründen, sofern der…
ganzen Text lesen
09. Juli 2026
Wer als Verlag Inhalte beim Online-Dienst Readly einstellt, haftet auch dort für Urheberrechtsverletzungen, selbst wenn eine frühere…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen