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Kategorie: Allgemein

LG Köln: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer

Das LG Köln (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03) hatte darüber zu entscheiden, ob der Beschluss des LG Köln (Beschl. v. 02.05.2003 - Az.: 31 O 287/03) aufrecht zu erhalten war.

Das LG hatte im Mai beschlossen, dass es dem beklagten Netz-Provider nicht erlaubt ist, an Dritte 0190-Rufnummern zu vermieten, wenn diese illegale, selbstkaktivierende Dialer auf ihren Webseiten anbieten, die eben diese Rufnummern benutzen.

Um es vorweg zu nehmen: Die Richter haben den Beschluss in ihrem aktuellen Urteil vollumfänglich bestätigt. Dabei erörtern die Juristen sowohl die Mitstörerhaftung aus allgemeinen Grundsätzen als auch aus der speziellen Norm des § 13 a TKV:

"Die Störereigenschaft ergibt sich schon aus allgemeinen Grundsätzen. Als Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebes genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern.
(...)
Die Antragsgegnerin hat die rechtliche Möglichkeit, den Missbrauch (...) zu beenden. Aus (...) [den] AGB der Antragsgegnerin ergibt sich (...), dass sie bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex der FST - solche haben unstreitig stattgefunden - zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt ist.
(...)
Die Störereigenschaft der Antragsgegnerin folgt im übrigen auch aus § 13 a TKV. (...) Gesicherte Kenntnis von einem Missbrauch hat man zumindestens dann, wenn - wie hier - wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner Rufnummern mitgeteilt werden. Geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes kann, wenn - wie hier - Abmahnungen und Sperrungen einzelner Rufnummern erfolglos bleiben, nur die Sperrung sämtlicher Rufnummern (...) sein."



Anmerkung:
Das Urteil ist ist insbesondere deswegen interessant, weil das Gericht sich - soweit ersichtlich - zum allerersten Mal in Deutschland mit dem Tatbestandsmerkmal der "gesicherten Kenntnis" bei § 13 a TKV näher auseinandergesetzt hat. § 13 a TKV existiert erst seit Ende August 2002. Vieles ist noch unklar und bedarf einer gerichtlichen Klärung (vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Zur Mistörerhaftung bei unverlangter Faxwerbung: Reichweite und Bedeutung des neuen § 13 a TKV).

Eine Vielzahl von Entscheidungen - überwiegend jedoch noch im einstweiligen Rechtsschutz - bejahen eine Mitstörerhaftung des Netzbetreibers (vgl. die Kanzlei-Info v. 14.05.2003). Eine andere Ansicht dagegen vertritt das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02), vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 20.07.2003. In diesem Zusammenhang lesenswert ist auch das Interview mit IN-telegence (vgl. die Kanzlei-Info v. 17.06.2003).

Die bisherigen, o.g. Entscheidungen ergingen immer in Fax-Spamming-Sachen. Das Urteil des LG Köln ist die erste Entscheidung, die die Dialer-Problematik betrifft.

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