In einem aktuellen Aufsatz (BayVBl 2003, 454 ff.) setzen sich Ramming / Ott mit der Frage auseinander, ob der Einzelne einen Anspruch an, in die Linkliste einer Kommune aufgenommen zu werden.
Beispiel: Warum sollte z.B. nur ein Link auf den Focus, aber nicht auf den Spiegel vorhanden sein?
Nach Ansicht von Ramming / Ott ist es Gemeinden erlaubt, Linklisten zu führen, soweit die verlinkten Webseiten einen örtlichen Bezug zu der jeweiligen Gemeinde aufweisen. Allgemein gehaltene Linklisten dagegen seien ein Verstoß gegen die gemeindliche Wettbewerbsneutralität.
Linklisten seien von ihrer Struktur her "öffentliche Einrichtungen" im Sinne der jeweiligen Gemeineordnung, wie z.B. eine Stadthalle. Es hänge daher entscheidend davon ab, welchen Zweck die jeweilige Auflistung erfülle.
Wird z.B. eine Auflistung von Hotels und Gaststätten in der jeweiligen Stadt angeboten, hat ein Anbieter, der noch nicht berücksichtigt wurde, aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 GG) grundsätzlich auch einen Anspruch auf Verlinkung. Eine Einschränkung sei jedoch durch die Ausgestaltung von Nutzungsbedingungen möglich.