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KG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten

Das KG Berlin (Urt. v. 30.06.2006 - Az.: 5 U 127/05: PDF) hat entschieden, das der Trennungsgrundsatz von redaktionellen Inhalten und Werbung auch bei Onlinediensten gilt.

Innerhalb eines journalistischen Artikels war ein Link auf eine Werbeseite platziert, ohne dass dieser als Anzeige oder Werbung bezeichnet war.

Die Berliner Richter haben ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft:

"Der Inhalt des Links „Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe“ ist aus sich heraus nicht hinreichend eindeutig als Werbung erkennbar.

Das werbende Unternehmen (...) ist als Verfasser schon nicht genannt.

Ein „Unter-die-Lupe-Nehmen“ kann zwanglos kann dahin verstanden werden, die Prominenten hätten für die Antragsgegnerindas Produkt - neutral
- getestet und die Antragsgegnerin berichte darüber in einem redaktionellen Beitrag. Unterstützt wird dieser Eindruck durch verschiedene Links neben und unterhalb des „Sparfüchse“-Links. Denn diese deuten ebenfalls auf redaktionelle Beiträge der Antragsgegnerin hin („Es geht ganz einfach!
B erklärt das d TopZinsSparen“, „Sparen lohnt sich 5 Euro Startprämie für jeden“, „Geld regiert die Welt Wissenswertes rund um den Zaster“, „500 Euro kosten 16 Cent So viel ist Ihr Geld wirklich wert! usw.)."


Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit der des LG Berlins, dass schon die Online-Werbung von T-Online wegen Schleichwerbungs verboten hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.08.2005.

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