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OLG Hamburg: Keine Eilbedürftigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzung

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 23.11.2006 - Az.: 5 W 168/06) hat entschieden, dass keine Eilbedürftigkeit für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht, wenn eine Online-Urheberrechtsverletzung lediglich in der Vergangenheit erfolgte, diese jedoch zwischenzeitlich beseitigt wurde.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit auf ihrer Homepage zu Testzwecken eine Stadtkarte eingebunden, diese jedoch dann nicht weiter genutzt und entfernt. Die Bilddatei selbst blieb auf dem Server.

Die Antragsgegnerin meinte, es liege keine Eilbedürftigkeit mehr vor, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung die Stadtkarte gar nicht mehr genutzt worden sei.

Zu Recht wie Hamburger Richter entschieden:

"Allein der Umstand einer fortdauernden Verfügbarkeit im Internet kann indes nicht in jedem Fall eine besondere Dringlichkeit indizieren und damit ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen. Dies mag allerdings stets dann der Fall sein, wenn die rechtsverletzenden Kartografien den interessierten Nutzern bei üblichen bzw. typischen Nutzungshandelungen im Internet zur Kenntnis gelangen und auch präsentiert bzw. zur Nutzung angeboten werden sollen.

So verhält es sich jedoch nicht im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin hatte sich darauf berufen und dies durch ein Schreiben ihres ehemaligen Homepage-Gestalters WMG glaubhaft gemacht (...), dass die streitgegenständlichen Kartografien von diesem Anfang 2005 zwar zunächst testweise in die Homepage als Wegbeschreibung eingebunden, jedoch sofort wieder entfernt und im Außenverhältnis nie genutzt worden sind. Sie haben statt dessen weiterhin ungenutzt – und in nicht unmittelbar einsehbare Seiten eingebunden – in einem Unterordner im Webspace von WMG (...) gelegen."


Und auch das bloße Bereithalten einer Grafikdatei in einem Unterverzeichnis ohne direkte Verlinkung ändere daran nichts:

"Die Kartografien waren damit für unbeteiligte Dritte nicht zugänglich. Auch dies ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig.

Der Antragsteller hat sich (...) die Kartografien unter Zuhilfenahme von Suchmaschinen zugänglich gemacht. Seine Darstellung „Der Antragsteller geht davon aus, dass in der Vergangenheit auf dieser Seite die Karten eingepflegt waren…“ zeigt deutlich, dass sich der Antragsteller selbst eine rechtsverletzende Benutzung gegenüber Dritten nicht hat erschließen können.

Er ist offensichtlich auf die Kartografien und deren Verknüpfung mit dem genannten Unterordner gestoßen, als er das Internet nach Rechtsverletzungen „durchkämmt“ hat (...). Bei unmittelbarer Eingabe der URL (...) war (...) zwar auch in der Vergangenheit ein Zugriff auf die Kartografien möglich.

Hierzu ist aber die – in der Regel nicht vorhandene – Kenntnis erforderlich, unter welchem Unterordner die nie bzw. zumindest aktuell nicht genutzten Kartografien „als Leichen“ – wie dies WMG ausgedrückt hat – abgelegt sind. Die Möglichkeit eines sonstigen regulären Zugangs durch unbeteiligte Dritte auf diesen (unter Umständen passwortgeschützten) Bereich über Homepages oder sonstige Medien auf diese Kartografien hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Bei dieser Sachlage ist nicht (...) zu besorgen, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers in Bezug auf den Streitgegenstand ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Jedenfalls versteht sich dies ohne substantiierte Angaben der antragstellenden Partei nicht von selbst. Obwohl die Kartografien im Rechtssinne weiterhin öffentlich zugänglich gemacht worden sind, war die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder nur Kenntnisnahme durch Dritte äußerst gering. Sie war jedenfalls unzureichend, um die Einleitung eines Eilverfahrens rechtfertigen zu können.

Die Möglichkeit unter Zuhilfenahme spezieller Software bzw. Suchmaschinen das Internet nach bestimmten Inhalten zu durchsuchen und (nur) dabei auf die Kartografien zu stoßen, kann die Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung allein nicht rechtfertigen. Denn außer durch den Rechtsinhaber besteht aus Sicht des Senats kein nachvollziehbares Interesse, nach derartigen Kartografiekacheln eines bestimmten Urheberrechtsberechtigten auf „tiefer liegenden“ Seiten, die nicht im unmittelbaren Zugriff interessierter Nutzer liegen, konkret zu forschen."


Erst vor kurzem hatte das LG Flensburg eine Wiederholungsgefahr bei einer Urheberrechtsverletzung abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2007. Siehe dazu auch die Entscheidungen des OLG Jena (= Kanzlei-Infos v. 21.06.2004) und LG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 24.05.2005). Beide letztgenannten Gerichten hatten auch dann eine Urheberrechtsverletzung angenommen, wenn die Datei nicht verlinkt, jedoch frei verfügbar auf dem Server lag.

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