Das OLG Hamm hat sich zur Frage geäußert, ob eine Eilbedürftigkeit auch dann noch besteht, wenn der Gläubiger bei sich wiederholenden Verletzungshandlungen zunächst abwartet und erst bei späteren Verstößen tätig wird (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2019 - Az.: I-4 12/19). Im Ergebnis hat das Gericht diese Frage verneint und damit keine Eilbedürftigkeit angenommen.
Obgleich die Antragstellerin von den Wettbewerbsverletzungen der Antragsgegnerin wusste, wartete sie zunächst einige Monate ab. Dann unternahm sie einen Testkauf, bei dem der Rechtsverstoß dokumentiert wurde. Als die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte sie eine einstweilige Verfügung.
Dies lehnte das OLG Hamm nun ab. Durch den Testkauf sei die Eilbedürftigkeit nicht wieder aufgelebt:
"Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit Wettbewerbsverstöße des Antragsgegners längere Zeit hingenommen hat und deshalb die Dringlichkeit für ein Vorgehen im Eilverfahren entfallen ist, schafft nämlich selbst die Begehung neuerlicher Wettbewerbsverstöße regelmäßig keine neue Eilbedürftigkeit, denn durch die Hinnahme der früheren Verstöße hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass ihm die Unterbindung solcher Handlungen schlechthin nicht eilig ist (...).
Das Gleiche gilt, wenn der Verletzte nicht schon gegen den ihm bekannten, erst drohenden Verstoß vorgegangen ist (...)."
Etwas andere könne nur dann angenommen werden, wenn sich Art oder der Umfang des Wettbewerbsverstoßes wesentlich ändere und die neue Verletzungshandlung schwerer wiegen, so das Gericht. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen.