Das OLG Hamburg (Urt. v. 15.08.2007 - Az. 5 U 173/06) hat entschieden, dass keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung besteht, wenn zwischen Kenntniserlangung des Wettbewerbsverstoßes und Einreichung des Antrages bei Gericht 2 Monate vergehen.
"Nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbssenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts beurteilt sich die Frage, welche Zeiträume noch als dringlichkeitsunschädlich anzusehen sind, nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache, Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von Feiertagen usw..
Danach kann ein Zeitablauf von fast zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags in dem einen Fall noch dringlichkeitsunschädlich sein, in dem anderen Fall nicht mehr."
Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies:
"Vorliegend ist Letzteres der Fall. Es handelt sich um einen durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall. Zur Ermittlung des Verständnisses der streitgegenständlichen Werbung bedurfte es keinerlei sachverständiger Hilfe, da sich die Werbung an jeden Verbraucher richtet. (...)."
Das OLG Hamburg hat somit die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.