Ähnlich wie erst vor kurzem das LG Saarbrücken (= Kanzlei-Infos v. 13.04.2008) hat nun auch das LG München I (Beschl. v. 12.03.2008 - Az.: 5 Qs 19/08 ) entschieden, dass der Filmindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
"Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Antragstellerin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozeßrecht nämlich nicht.
Die "Auslieferung" der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung" hinaus.
Darüber hinaus dürfte es in einer Vielzahl von Fällen bereits an dem vorbezeichneten zivilrechtlichen Anspruch der Antragstellerin fehlen: Ein Anspruch aus § 97 Abs.1 UrhG gegen den Anschlußinhaber setzt entweder die eigenhändige Benutzung des Anschlusses oder zumindest dessen mangelhafte Überwachung voraus."
Und weiter:
"Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.07 - Az.: 11 W 58/07 mwN.).
In Betracht kommt überdies eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses ("WLAN") durch außenstehende Dritte.
Eine zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers ist damit nicht offenkundig sondern im Gegenteil fraglich.
Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde - dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen."