Das LG Darmstadt <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile akteneinsicht-wegen-p2p-filesharing-erst-ab-5-filmen-oder-50-musikstuecken-9-qs-99-09-landgericht-darmstadt-20090420.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.04.2009 - Az.: 9 Qs 99/09) hatte zu entscheiden, wann die Musikindustrie einen Anspruch auf Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten hat.
Es lehnte einen generellen Anspruch ab, sondern war vielmehr der Ansicht, dass in jedem Einzelfall die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden müssten.
Handle es sich um bagetallartige Urheberrechtsverletzungen, so müsse das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten im Vordergrund stehen. Werde hingegen diese Unerheblichkeitsschwelle überschritten, so überwiege das Verfolgungsinteresse der Musikindustrie.
Die Richter legten auch in Zahlen dar, was sie unter einer "Bagatelle" verstehen würden: Ab 5 Filmen oder 50 Musikstücken sei davon auszugehen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten zurücktreten müsse und Akteneinsicht zu gewähren sei.
Im vorliegenden Fall war diese Grenze nicht erreicht, so dass die Juristen das Gesuch auf Einsicht in die Strafakten ablehnte.
Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bisherigen Beschlüssen des LG Darmstadt (<link http: webhosting-und-recht.de urteile landgericht-darmstadt-20081009.html _blank>Beschl. v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08 und <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile keine-strafrechtliche-akteneinsicht-bei-p2p-urheberrechtsverletzungen-landgericht-darmstadt-20081212.html _blank>Beschl. v. 12.12.2008 - Az.: 9 Qs 573/08 – 721 Js 26995/08).