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LG Stuttgart: Verbotene Kopplungsangebote bei Online-Kredit-Vermittlung

Das LG Stuttgart (Urt. v. 18.06.2008 - Az.: 37 O 30/08 KfH) hatte zu entscheiden, ob bei der Zusendung von Online-Kredit-Anträgen der Vermittler auch weitere Produkte in seinem Anschreiben bewerben darf.

Verbraucher baten online bei der Beklagten um die Vermittlung von Krediten. Daraufhin übersandte die Beklagte nicht nur die Formular-Anträge, sondern bot in ihrem Schreiben auch noch weitere Produkte wie Rabatt-Einkaufskarten und Versicherungen an. Die Kredit-Vermittlerin erweckte durch geschickte Text-Formulierungen den Eindruck, es sei zweckmäßig, die Unterlagen für alle Angebote zu unterschreiben.

Die Stuttgarter Richter haben dies als unzulässige, wettbewerbswidrige Kopplung angesehen. Die Kredit-Vermittlerin nutze die angespannte finanzielle Zwangslage der anfragenden Verbraucher aus, um noch andere Produkte abzuverkaufen.

"Denn die Schreiben sind so gehalten, dass der Empfänger dieses Schreibens entnehmen kann, ein Abschluss bezüglich der weiterempfohlenen Produkte wäre für die Gewährung des Kredites günstig.

Es wird damit auf den Empfänger (...) mittelbar Druck ausgeübt, sich auch für die anderen Produkte der Beklagten zu entscheiden. Das kommt auch aus den Formulierungen in diesen Schreiben nach Ansicht des Gerichts klar zum Ausdruck.

Dass es im Einzelfall bei einer Kreditvermittlung auch nicht zum Abschluss von Verträgen über die anderweit angebotenen Produkte der Beklagten kommt, ändert nichts daran, dass der Empfänger, also der Kredit suchende Kunde, doch diese Schreiben so versteht, dass es förderlich ist, bezüglich der anderen Produkte auch einen Abschluss zu tätigen."

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