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OLG Hamburg: Keine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten

Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 24.11.2008 - Az.: 5 W 117/08) noch einmal betont, dass einen zu Unrecht Abgemahnten außergerichtlich grundsätzlich keine Antwortpflicht treffe.

Der Beklagte war von der Klägerin außergerichtlich wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden. Der Beklagte reagierte nicht. Als es zum Prozess kam, stellte sich der Irrtum heraus.

Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte hätte auf ihre Abmahnung außergerichtlich reagieren und sie auf das Missverständnis hinweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, müsse er die Kosten des Gerichtsverfahren tragen.

Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamburg nicht angeschlossen. Vielmehr hat es die Kosten der Klägerin auferlegt.

Werde jemand zu Unrecht abgemahnt, treffe ihn keinerlei Verpflichtung, außergerichtlich zu reagieren. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht nicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch die ausgesprochene Abmahnung begründet worden sei.

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