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Kategorie: Onlinerecht

OLG Jena: Online-Garantiewerbung bei Produkten

Wirbt ein Unternehmen für seine Produkte mit einer Garantie, muss es alle wesentlichen Angaben mitteilen, um die Geltendmachung der Garantieansprüche zu ermögliche. Dies sind insbesondere der räumliche Geltungsbereich der Garantie und der Name des Garantiegebers (OLG Jena, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 1 U 194/17).

Das verklagte Unternehmen warb für das angebotene Produkt wie folgt:

"AVM FRITZ!Box 7490 Internetrouter DSL WLAN Neu 5 Jahre Garantie
5 Jahre Garantie
Herstellergarantie 5 Jahre"

In den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Firma hieß es zudem:

"Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit sich durch die nachstehenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren. …
(5) Die gesetzliche Mangelansprüche bleiben im Falle des Bestehens einer Garantie für gestellte Ware unberührt. …"

Das OLG Jena stufte dies als nicht ausreichende Darstellung der Garantiebedingungen nach § 477 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB ein.

Hierfür hätten die Regelungen, die in den AGB stand, direkt bei der Garantie-Werbung erwähnt werden müssen. Die bloße Platzierung in den AGB reiche hingegen nicht aus. Daher habe das Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt.

Denn nur so werde der Verbraucher in ausreichender Weise informiert und werde nicht über Art, Umfang und Inhalt der Garantie irregeführt.
 

 

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