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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: Online-Kundenbewertung "Ich fühle mich betrogen" muss von Unternehmer hingenommen werden

Die Online-Kundenbewertung "Ich fühle mich betrogen"  bei Google Maps muss von dem betroffenen Unternehmer hingenommen werden, da es sich um eine Meinungsäußerung handelt (AG Bremen, Urt. v. 17.08.2018 - Az.: 23 C 440/15).

Der Beklagte beauftragte die Klägerin, einen ortsansässigen Elektrounternehmer, mit der Durchführung von Arbeiten im Haus. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten, sodass der Beklagte die Vergütung der Klägerin nicht zahlte. Der Klägerin wurde der Entgeltanspruch rechtskräftig durch das LG Bremen zugesprochen.

Wenig später veröffentlichte der Beklagte bei Google Maps folgende Bewertung über die Klägerin:

"Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht."

Auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin hin änderte der Beklagte diesen Text. Nun hieß es dort:

"Vorsicht, ich fühle mich vom (...) betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht.

Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“

Gegen all diese Äußerungen ging die Klägerin gerichtlich vor und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Das AG Bremen gab dem Unternehmen nur hinsichtlich der Äußerung "Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“  Recht. Hierbei handle es sich um keine Meinungsäußerung mehr, sondern vielmehr um eine inhaltlich unzutreffende Tatsachenbehauptung. Die Äußerung auf dem Bewertungsportal sei auch geeignet, dem geschäftlichen Betrieb der Klägerin zu schaden und müsse wegen ihres verleumderischen Inhalts nicht hingenommen werden.

Die anderen Aussagen hingegen seien rechtmäßig.

Die Sätze "Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht" seien juristisch nicht zu beanstanden. Es handle sich um unbestrittene Tatsachenbehauptungen (1. Satz) bzw. eine zulässige Meinungsäußerung (2. Satz) vor.

Auch die Erklärung "Vorsicht, ich fühle mich vom (...) betrogen..." sei noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es sei offensichtlich, dass der Klägerin keine Straftat unterstellt werden solle. Vielmehr erläutere der Beklagte seine Wortwahl, sodass klar werde, was mit der Aussage gemeint sei.

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