Online-Partnervermittlungsverträge sind jederzeit kündbar, ohne Einhaltung einer Mindestfrist (AG Zeitz, Urt. v. 15.02.2024 - Az.: 4 C 171/23).
Der Beklagte war Verbraucher und nutzte die Dienste der Klägerin, einer Online-Partnervermittlung.
In den AGB der Klägerin hieß es zur Laufzeit des Vertrages:
"5.2. Für den Kauf über die Webseite, findet sich die ordentliche Kündigungsfrist für die entgeltpflichtige Mitgliedschaft innerhalb unserer produktbezogenen Vertragsinhalte, die Sie während des Bestellvorgangs auf der Webseite bestätigen […].
5.4. Erfolgt durch den Kunden bei einem Kauf über die Webseite keine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gem. Ziffer 5.2, verlängert sich der Vertrag über die entgeltpflichtige Premium-Mitgliedschaft in diesem Fall automatisch nach Maßgabe der produktbezogenen Vertragsinhalte, welche Sie innerhalb des Bestellvorgangs auf der Webseite akzeptiert haben."
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft, die sich nach Ablauf von 12 Monaten um den gleichen Zeitraum verlängerte.
Als der Beklagte kündigte, wies das Unternehmen darauf hin, dass die Kündigung nicht fristgerecht eingegangen sei und der Kontrakt sich um ein weiteres Jahr verlängert habe.
Der Beklagte weigerte sich zu zahlen, da er meinte, er dürfe jederzeit kündigen.
Das Gericht wies die Zahlungsklage des Unternehmens ab.
Die automatische Verlängerungsklausel in den AGB sei unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige:
"Die Klauseln enthalten Bestimmungen, die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer gesetzlichen Regelung abweichen und mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. (…)
Sie weichen von der im Gesetz vorgesehenen freien Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ab. § 627 BGB ist auch einschlägig (…), denn die Parteien haben einen Dienstvertrag vereinbart, aufgrund dessen die Klägerin Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, zu leisten hatte. (…)
Die Regelung des § 627 BGB sieht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung vor.
Von dieser Regelung weichen die Klauseln der Klägerin ab. (…)
Diese Regelung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 627 BGB nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung in § 627 BGB kann nur durch einzelvertragliche Abrede, nicht jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden."