Die Angabe eines Postfachs im Impressum einer Webseite genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist somit unzulässig <link http: www.online-und-recht.de urteile impressum-einer-webseite-mit-postfachanschrift-nicht-ausreichend-landgericht-traustein-20160721 _blank external-link-new-window>(LG Traustein, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 1 HK O 168/16).
Die Beklagte gab im Impressum ihres Online-Auftritts lediglich eine Postfach-Adresse an.
Dies sei unzureichend, so das LG Traustein, da es sich hierbei um keine ladungsfähige Adresse handeln würde.
Hierbei handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der erheblich sei und daher gerichtlich verfolgbar sei.
Die aktuelle Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung, wonach bloße Postfach-Informationen im Impressum eines Internetauftritts nicht genügen, um den Vorschriften des <link https: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG zu genügen.