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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Produkt-Werbung "Traumkörper ganz ohne Sport!" und "Mühelos definierte Muskeln" irreführend

Die Werbeaussagen "Traumkörper ganz ohne Sport!" und "Mühelos definierte Muskeln" für ein EMS-Trainingsgerät sind irreführende Werbeaussagen (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2023 - Az.: 12 O 115/22).

Die Beklagte bot EMS-Trainingsgerät an und warb in einer B2B-Fachzeitschrift mit den Aussagen

"Traumkörper ganz ohne Sport!"

und

"Mühelos definierte Muskeln".

Das LG Düsseldorf stufte diese Reklame als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Auch wenn die Leserschaft der Zeitschrift Fachkreise seien, sei die Werbung zu beanstanden:

"Die für (medizinische) Laien wie für die Fachkreise gleichermaßen verständlichen Angaben in der angegriffenen Werbeanzeige suggerieren nicht nur dem Laien, sondern auch dem Mitglied der Fachkreise hinsichtlich der Körperstatur ("Traumkörper", "Muskelaufbau"), dem Fettgehalt im Körper ("Körperfett wird reduziert") und der Beschaffenheit der Haut ("das Gewebe wird sichtbar gestrafft", "Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet") eine therapeutische Wirksamkeit bzw. therapeutische Wirkungen der Behandlung mit dem Gerät (...).

Eines speziellen Trainings (im Sinne von sportlicher Aktivität) während oder im Zusammenhang mit der Behandlung bedarf es unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamteindrucks der Werbeangaben nicht, da laut der blickfangmäßigen Überschrift der "Traumkörper auch ganz ohne Sport" (Nr. 1) erreicht werden kann bzw. der Aufbau von - dem Schönheitsideal entsprechenden - definierten Muskeln "mühelos" (Nr. 2) erfolgt. Auch die den Fließtext der Werbeanzeige einleitende Frage "Keine Lust auf Sport, aber Sehnsucht nach dem Traumkörper?" wird in diesem Sinne im folgenden Satz sogleich beantwortet: "Kein Problem! Das (...) stimuliert die Muskeln wie bei einem Intensivtraining, ganz ohne Sport" (Nr. 3). (...)"

Und weiter:

"Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (...).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass das EMS-Training und die von der Beklagten angeführte Therapie mit hochintensiven Magnetimpulsen (HIFEM) in der Wissenschaft umstritten sind und ihr Erfolg derzeit als (noch) wissenschaftlich ungesichert gilt. Der Kläger hat durch Vorlage der Anlagen K 9 bis K 11 (Gutachten des Prof. Dr. I. aus dem Jahr 1997 gemäß Anlage K 9, Sachverständigengutachten Dr. rer. nat. P. / Prof. Dr. med. J. vom 29.09.1997 gemäß Anlage K 10 und den Bericht vom Bericht aus dem vom W.-Netzwerk betriebenen Informationsportal "S." vom 24.04.2014 gemäß Anlage K 11) dargetan, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zur EMS-Therapie bzw. zur Behandlung mit dem Gerät (...)  nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen."

Insofern wäre es an der Beklagten gelegen gewesen, eine entsprechend aussagekräftige Studie zum EMS-Training bzw. zu der Therapie mit hochintensiven Magnetimpulsen (HIFEM) vorzulegen."

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