Das LG Braunschweig (Urt. v. 28.11.2018 - Az.: 9 O 2616/17) hat noch einmal die Sorgfaltspflichten eines Online-Bewertungsportals für Ärzte klargestellt. Da Bewertungen anonym abgegeben werden können, sind hohe Anforderungen an die Überprüfung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit durch den jeweiligen Portal-Betreiber zu stellen.
Ein Arzt wehrte sich gegen eine seiner Ansicht nach falsche Patienten-Bewertung auf dem Portal der Beklagten. Er bestritt, dass der Bewertende Patient bei ihm gewesen war.
Die Beklagte fragte daraufhin bei dem User nach. Dieser teilte als Nachweis, dass er behandelt worden sei, daraufhin die allgemeine Lage und Beschreibung der Kläger-Praxis mit. Außerdem erklärte er, in den Monaten September bis November 2016 behandelt worden zu sein.
Der Kläger erwiderte, er habe seine Unterlagen geprüft und keinen Kunden mit der geschilderten Erkrankung behandelt.
Das LG Braunschweig gab dem Arzt Recht und verurteilte das Online-Bewertungsportal zur Unterlassung und Schadensersatz.
Nach ständiger Rechtsprechung habe ein Online-Bewertungsportal qualifizierte Sorgfaltspflichten, so das Gericht.
Der Betrieb eines Ärztebewertungsportals bringe von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsverletzungen mit sich. Der Portalbetreiber müsse daher auf entsprechende Beanstandungen eingerichtet sein. Die damit eröffneten Missbrauchsgefahren würden noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig - verdeckt abgegeben werden könnten, was es den betroffenen Ärzten zusätzlich erschwere, unmittelbar gegen den Bewertenden vorzugehen.
Rein reaktive Prüfpflichten, um die es hier gehe, gefährdeten den Betrieb der Beklagten weder wirtschaftlich noch erschweren sie ihn unverhältnismäßig. Die von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich gewünschte Funktion von Arztbewertungsportalen sei hierdurch nicht beeinträchtigt.
Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht.
Als Nachweis für eine Behandlung reiche es nicht aus, die allgemeine und Beschreibung der klägerischen Praxis zu präsentieren. Denn dabei handle es sich nicht um Informationen, die nur ein Patient habe könne. Die Wegbeschreibung zur Praxis lasse sich beispielsweise von der Homepage der Praxis abrufen. Oder der Bewertende könne die Örtlichkeiten als Begleitperson eines Patienten kennengelernt haben. Die Beschreibung des Empfangsbereichs sei nichtssagend, weil die Angaben auf eine unbestimmte Vielzahl von Praxen zuträfe.
Da die Beklagte insofern keine fundierten Nachweise erbracht habe, dass der Bewertende tatsächlich Patient bei dem Kläger war, sei der Kommentar rechtswidrig und zu löschen. Das Portal hafte als mittelbare Störerin.