Ein Online-Autokauf ist trotz eines nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bestell-Buttons wirksam, wenn der Käufer den kostenpflichtigen Charakter des Vertrags kannte und das Fahrzeug über Jahre genutzt hat (KG Berlin, Urt. v. 01.07.2026 - Az.: 25 U 131/24).
Ein Käufer bestellte online einen Tesla über den Onlineshop des Herstellers Tesla, Inc. Der abschließende Bestell-Button trug lediglich die Aufschrift „Bestellen", ohne auf die Zahlungspflicht hinzuweisen. Der Käufer widerrief den Vertrag erst rund ein Jahr nach Vertragsschluss und rügte zudem Fahrzeugmängel. Er verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab. Das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte diese Entscheidung und wies auch die Berufung zurück.
LG Berlin II: Klage abgewiesen.Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das KG bestätigte, dass der Kaufvertrag trotz des fehlerhaft beschrifteten Buttons wirksam zustande gekommen sei.Das KG stellte klar, dass die sogenannte Button-Lösung nach § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verbraucher vor versteckten Kostenfallen schützen solle, nicht aber vor einem klar erkennbaren Autokauf im Onlineshop eines Herstellers. Wer gezielt ein Fahrzeug auswähle, den Kaufpreis zur Kenntnis nehme, den Button „Weiter zur Bezahlung" anklicke und anschließend seine Zahlungsdaten eingebe, wisse, dass er einen kostenpflichtigen Kauf tätige. Die genaue Beschriftung des Bestell-Buttons sei unter diesen Umständen nicht entscheidend.
Nach Auffassung des Gerichts habe der Käufer den Vertrag überdies durch Zahlung, Zulassung und Entgegennahme des Fahrzeugs bestätigt. Sich nach jahrelanger Nutzung erstmals auf den fehlerhaften Button zu berufen, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und sei daher unzulässig.
Auch der Widerruf sei verspätet erfolgt. Die Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, da kleinere Abweichungen den Käufer nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert hätten. Das vertraglich eingeräumte Recht zur Stornierung bis zur Fahrzeugauslieferung sei zudem nicht genutzt worden.
Die gerügten Mängel seien zu unbestimmt geschildert worden, sodass die Verkäuferin nicht habe erkennen können, was konkret zu beheben gewesen wäre. Zudem habe der Käufer keine klare Frist zur Nachbesserung gesetzt. Einzelne neue Vorwürfe, die erst in der Berufungsinstanz erhoben worden seien, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vorwurf hinsichtlich der Hardware für autonomes Fahren sei darüber hinaus verjährt, eine arglistige Täuschung sei nicht schlüssig dargelegt worden.