Ein Käufer eines Tesla-Pkw kann sich nicht vom Kauf lösen, wenn er das Fahrzeug abgeholt, bezahlt und ein Jahr genutzt hat, obwohl der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 312j Abs.3 BGB entsprach (OLG Braunschweig, Urt. v. 26.11.2025 - Az.: 9 U 71/25).
Der klägerische Verbraucher hatte im März 2022 online einen Tesla für knapp 58.000,- EUR bestellte . Der Bestellbutton auf der Webseite war lediglich mit “Bestellen” beschriftet.
Der Kläger bezahlte das Fahrzeug, holte den Wagen ab und benutzte in annähernd ein Jahr. Dann erklärte er den Widerruf.
Nach über einem Jahr erklärte er den Widerruf. Er begründete dies damit, dass die Bestellschaltfläche im Onlineshop nur mit “Bestellen” beschriftet war und somit gegen die gesetzlichen Vorgaben für Bestellbuttons verstieß (§ 312j Abs.3 BGB).
In der erster Instanz wies das LG Braunschweig (Urt. v. 29.04.2025 - Az.: 7 O 3204/25) die Klage ab.
Das OLG Braunschweig schloss sich im Rahmen der Berufung dieser Ansicht an.
Der Kaufvertrag sei wirksam. Zwar erfülle die Beschriftung “Bestellen” nicht die Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB, weil sie nicht eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweise.
Der Vertrag sei allerdings deswegen nicht automatisch unwirksam.
Der Käufer habe bewusst ein Fahrzeug bestellt und gewusst, dass damit Kosten verbunden sind. Er habe auch nicht behauptet, sich über die Kostenpflicht getäuscht zu haben. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass jemand einen Tesla bestelle, ohne zu wissen, dass das Geld koste.
Zudem habe der Käufer das Fahrzeug später bezahlt, zugelassen und übernommen. Dadurch habe er den Vertrag faktisch bestätigt. Es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Nachhinein auf einen bloßen Formmangel zu berufen, wenn er sich klar vertraglich binden wolle:
"Gemessen daran ist der zunächst schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden.
Der Kläger wusste von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag und wollte nach den Umständen ein Fahrzeug gegen Entgelt erwerben. Er macht nicht geltend, über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung bei Auslösen der Bestell-Schaltfläche auch nur im Zweifel gewesen zu sein.
Eine solche Betrachtung widerspräche auch jeder Lebenserfahrung. Daher hat er objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrecht erhalten zu wollen, als er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
Jedenfalls ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB zu berufen. Denn die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt die Grenze auf, nach der es nicht mehr der Billigkeit entspricht, einer Partei aus formalen Gründen die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen."