Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Unwirksamer Online-Bestell-Button schadet nicht: Kaufvertrag über Tesla wirksam bei Zahlung und Abholung

Trotz unzulässigem Bestellbutton wird ein Online-Kaufvertrag durch Zahlung, Abholung und Nutzung der Ware (hier: Tesla-Fahrzeug) wirksam.

Ein nach § 312j Abs.3 BGB fehlerhaftet Online-Bestellbutton macht den über das Internet geschlossenen Vertrag nicht automatisch unwirksam. Der Vertrag kann wirksam sein, wenn der Kunde die Ware bezahlt, abholt und nutzt (hier: Tesla-PKW ) (LG Berlin II, Urt. v. 11.09.2025 - Az. 12 O 54/24).

Der Kläger bestellte im Jahr 2022 über die Website des Autoherstellers Tesla ein Elektrofahrzeug, bezahlte es und holte es ab. Die Bestellung erfolgte online über einen Button mit der Aufschrift “Bestellen”. Dieser entsprach somit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB  entsprach.

Der Käufer war der Meinung, der Kaufvertrag sei nie wirksam zustande gekommen, weil der Button nicht wie gesetzlich vorgeschrieben mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war. Er forderte daher den Kaufpreis iHv. rund 46.000 ,- EUR zurück. 

Das LG Berlin II wies die Klage.

Trotz der nicht rechtskonformen Beschriftung des Buttons sei letzten Endes ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. 

Zwar verstoße die Bezeichnung “Bestellen” gegen die gesetzlichen Vorgaben, dennoch habe der Käufer durch sein Verhalten – Bezahlung, Zulassung und Nutzung – deutlich gemacht, dass er den Vertrag gelten lassen wolle.

Daher sei der Vertrag spätestens dadurch wirksam geworden:

"Allerdings ändert der Umstand, dass die Beklagte die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet hat, der Ausnahmetatbestand nicht eingreift und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist, im Ergebnis nichts daran, dass zwischen den Parteien am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 

Denn § 312j Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Wahlrecht zustand, welches dieser in dem Wissen um die Entgeltlichkeit durch ein späteres Verhalten dahingehend ausgeübt hat, dass er den schwebend unwirksamen Vertrag bestätigt hat."

Und weiter:

"Ausgehend von dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Denn der Kläger hat entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bereits von vornherein bewusst gewesen sein muss, dass seine Bestellung des Elektrofahrzeuges auf der Website der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung auslösen würde. Dass er bei dem Auslösen der Bestell-Schaltfläche über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung zweifelte, ist nicht überzeugend und widerspräche indes auch jeder Lebenserfahrung. (…)

Durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, die Erstzulassung des Fahrzeugs vor Übernahme, die Übernahme des Fahrzeugs sowie die anschließende monatelange Nutzung hat der Kläger objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen. 

Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) konnte ein objektiver Empfänger in der Position der Beklagten das Verhalten des Klägers (Zahlung des Restkaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs) auch als dessen Entscheidung, die Wirkungen des Kaufvertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte."

Rechts-News durch­suchen

30. Januar 2026
Fax-Werbung für Gesundheits-Apps an Ärzte bleibt auch mit Patientenzustimmung unzulässig, da sie unzumutbar belästigt und werbend wirkt.
ganzen Text lesen
30. Januar 2026
In App-gesteuerten Liefergebieten ohne eigene Leitung darf kein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden.
ganzen Text lesen
29. Januar 2026
Lootboxen in FIFA sind kein verbotenes Glücksspiel, da der Spielerfolg vor allem vom Können und nicht vom Zufall abhängt.
ganzen Text lesen
29. Januar 2026
Ein Vereinsmitglied darf vor einer Abstimmung die E-Mail-Adressen anderer Mitglieder herausverlangen, um Einfluss auf deren Entscheidung zu nehmen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen