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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Über GROUPON kein Doktortitel in “Ufology“

Die Antragstellerin bietet auf ihrem Internetportal Rabattgutscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter an, u.a. auch solche für die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel einer "Miami Life Development Church". Unter den angebotenen Bereichen fanden sich u.a. solche wie “Angel Therapy”, “Exorcism”, “Immortality” oder “Ufology”.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 7. Juni 2012 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, Gutscheine für Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, aufgrund der größtenteils in eine scherzhafte Richtung weisenden Fachbereichsbezeichnungen bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen.

Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf. So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen; die Beurteilung setze aber differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche Betrachter nicht verfüge. Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handele.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 3. Kammer vom 4. September 2012, VG 3 L 216.12

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 10.09.2012

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