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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Info- und Registrierungspflichten beim Online-Verkauf von Elektrogeräten = Wettbewerbsverletzung

Verstößt ein Unternehmen beim Verkauf von Elektrogeräten (hier: Elektroautos für Kinder) gegen gesetzliche Information- und Registrierungspflichten, so handelt es sich dabei um eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 6 U 181/17).

Die Beklagte vertrieb online batteriebetriebene Elektroautos für Kinder. Sie war jedoch nicht im Verzeichnis der Hersteller und Bevollmächtigten der EAR (= Elektro-Altgeräte-Register) registriert. Zudem lag dem Produkt eine Bedienungsanleitung nur in englischer Sprache bei. 

Beides stufte das OLG Frankfurt a.M. als rechtswidrig und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Grundsätzlich sei jeder Hersteller eines Elektrogeräts verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte als Quasi-Hersteller iSd. § 3 Nr.9 a.E. ElektroG anzusehen, da sie Ware angeboten habe, die nicht ordnungsgemäß vom eigentlichen Produzenten registriert worden sei. Damit treffe die Firma die gesetzlich bestehende Registrierungspflicht. Da sie hiergegen verstoßen habe, handle sie rechtswidrig. 

Verstöße gegen das ElektroG seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Wettbewerbsverstöße und könnten somit von einem Mitbewerber verfolgt werden.

Ebenso unzulässig sei es gewesen, die Bedienungsanleitung nur in englischer Sprache bereitzustellen. Die Verpflichtung zu einer deutschen Fassung ergebe sich aus § 3 Abs.4 ProdSG, da die Bedienungsanleitung zahlreiche konkrete Sicherheitsbestimmungen enthalte.

Dabei müsse dieses Dokument nicht der Ware beigelegt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn dem Kunden bei Kauf die Bedienungsanleitung per E-Mail übermittelt werde. Im vorliegenden Fall habe dies jedoch nicht stattgefunden, sodass es sich ebenfalls um eine gerichtlich verfolgbaren Wettbewerbsverstoß handle.

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