Verstößt ein Unternehmen (hier: IKEA) gegen die Rücknahmepflichten nach dem ElektroG, handelt es sich dabei um Wettbewerbsverletzungen <link http: www.online-und-recht.de urteile ikea-verstoesst-gegen-das-elektrog-landgericht-frankfurt_am-20170928 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2017 - Az.: 3-10 O 16/17).
Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de elektrog_2015 __17.html _blank external-link-new-window>§ 17 ElektroG müssen gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte, die eine größere Ladenfläche als 400 qm haben, bestimmte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen. Diese Pflicht trifft auch den Online-Handel.
IKEA verstieß gegen diese Verpflichtungen, weil das Unternehmen sich sowohl online als auch offline weigerte, einzelne Geräte zurücknehmen.
Dies stufte die Frankfurter Richter als Wettbewerbsverletzung ein.
Diese Vorschriften des ElektroG hätten verbraucherschützenden Wirkung, da sie auf EU-Verbraucherrecht beruhten. Es liege daher ein Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vor.