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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Verwirkung der Vertragsstrafe bei fehlendem Verschulden rechtsmissbräuchlich

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile abbedingung-des-verschuldenserfordernisses-in-unterlassungserklaerung-rechtsmissbrauch-i-4-u-24-10-oberlandesgericht-hamm-20100629.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.06.2010 - Az.: I-4 U 24/10) hat entschieden, dass ein starkes Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Online-Bereich besteht, wenn der Abmahner in seiner vorformulierten Unterlassungserklärung auch verschuldenslose Verstöße die Vertragsstrafe verwirken.

Die Parteien waren Online-Händler. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße ab. Die Beklagte hielt dies rechtsmissbräuchlich.

Die Hammer Richter teilten diese EInschätzung und wiesen die Klage ab.

Es liege ein Rechtsmissbrauch vor. Es gehe der Klägerin nicht um den fairen Wettbewerb, sondern vielmehr um die Generierung von Einnahmen.

Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin eine Vielzahl von Verfahren führe, bei denen es inhaltlich immer um die identische Rechtsverletzung gehe. Die von der Klägerin vorgelegte, vorformulierte Unterlassungserklärung sehe eine zu hohe Vertragsstrafe vor im Verhältnis zu den gerügten Wettbewerbsverstößen.

Ein besonders starkes Indiz für die sachfremden Motive sei der Umstand, dass in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung selbst verschuldenslose Verstöße die Vertragsstrafe verwirken sollten.

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