Gibt ein Kunde die PIN und TAN seines Online-Banking-Zugangs an Dritte weiter, handelt er grob fahrlässig. Ihm steht dann kein Erstattungsanspruch gegen unberechtigte Abbuchungen von Dritten zu (LG Köln, Urt. v. 10.09.2019 - Az.: 21 O 116/19).
Der Kläger hatte ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse.
Ein Anrufer meldete sich beim Kläger und gab sich als Mitarbeiter des Finanzinstituts aus. Er gab vor, dass ausländische Unternehmen unberechtigte Abbuchungen vorgenommen hätten. Um entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vornehmen zu können, benötige er den Zugriff auf das Konto. Der Kläger gab daraufhin die PIN und TAN heraus.
Dadurch kam es zu unerlaubten Überweisungen iHv. mehr als 21.000,- EUR. Der Kläger verlangte nun von der Sparkasse die Erstattung dieser Beträge.
Zu Unrecht, so das LG Köln, denn der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt.
Durch die Weitergabe der Daten habe er den Täter den Zugriff auf sein Konto ermöglicht. Entgegen den ausdrücklichen Anweisungen der Sparkasse habe er die Zugangsdaten an Dritte weitergeleitet. Bereits dies stelle einen groben Sorgfaltsverstoß dar.
Auch in der Folgezeit habe der Kläger nicht die im Verkehr erforderliche Zuverlässigkeit aufgewiesen. Denn als er einige Zeit später weitere Online-Banking-Überweisungen getätigt habe, habe er zwischen seiner und der neu hinterlegten Telefonnummer auswählen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihm somit bekannt gewesen, dass ein weiterer, ihm unbekannter Nutzer von seinem Konto Überweisungen tätigen konnte. Gleichwohl habe er nichts unternommen.