Ein Telekommunikationsanbieter darf Kündigungs- und Portierungsaufträge seiner Neukunden an den Altanbieter übermitteln, sofern ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden, der den Anbieter wechseln möchte, besteht (OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 - Az.: 6 U 57/25).
Im vorliegenden Fall standen sich zwei Telekommunikationsunternehmen gegenüber. Die Klägerin warf der Beklagten vor, Kunden mit irreführenden Werbeschreiben zum Wechsel verleitet und somit unlauter abgeworben zu haben.
In den Dokumenten hieß es u. a.:
"Ja, ich möchte von Ihrem Tarif XY profitieren.
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…)
Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben. Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der (…)
und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer.“
Die Beklagte übermittelte über die gemeinsame Schnittstelle Kündigungsmitteilungen und Portierungsaufträge von zu ihr wechselnden Kunden an die Klägerin. Das LG Köln wies die Klage ab. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und ließ die Berufung der Klägerin scheitern.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach sei die Beklagte berechtigt, Kündigungs- und Portierungsaufträge ihrer Neukunden an die Klägerin zu übermitteln.Das OLG Köln verneinte einen Verstoß gegen das Telekommunikationsrecht. Für einen Anbieterwechsel müsse ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem aufnehmenden Anbieter bestehen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass solche Verträge fehlten. Ebenso wenig sei vorgetragen worden, dass Kunden ihre Erklärungen widerrufen oder angefochten hätten.
Nach Auffassung des Gerichts beauftrage die in den Werbeschreiben enthaltene Kundenerklärung die Beklagte zumindest konkludent damit, alle Schritte des Anbieterwechsels einzuleiten, einschließlich der Mitteilung über die Schnittstelle an die Klägerin.
Aus der Formulierung zur Kündigung ergebe sich, dass den Kunden bewusst sei, eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Ein etwaiger Irrtum über die Identität des bisherigen Vertragspartners begründe allenfalls eine Anfechtbarkeit, mache die Erklärung jedoch nicht automatisch unwirksam.
Ein unlauteres Abwerben lehnte das Gericht ab. Das Werben um fremde Kunden und die Unterstützung bei Kündigungen seien grundsätzlich zulässig, solange keine besonderen unlauteren Mittel eingesetzt würden. Die Schreiben ließen die Beklagte als Absenderin klar erkennen, eine Verbindung zur Klägerin werde nicht suggeriert, und die Portierung sei als Teil eines Anbieterwechsels allgemein bekannt.
Eine Irreführung über Preise oder den Leistungsumfang sei nicht feststellbar.
Zudem stellte das OLG klar, dass das begehrte Verbot das automatisierte und formal ausgestaltete Wechselverfahren unzulässig mit inhaltlichen Prüfpflichten belasten würde, die das Gesetz gerade nicht vorsehe. Eine Pflicht, vor dem Einleiten der Kündigung nochmals beim Kunden nachzufragen, bestehe weder gesetzlich noch vertraglich. Der Hilfsantrag scheiterte aus denselben Gründen.