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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Werbeaussage "Unbegrenzt im Internet surfen" bei Datendrosselung wettbewerbswidrig

Die Werbeaussage "Unbegrenzt im Internet surfen" ist irreführend, wenn bei Erreichen eines bestimmten Übertragsungsvolumens eine Datendrosselung stattfindet (hier: Bei Erreichen von 500 MB / Monat Drosselung von 7.200 kBit/s auf 64 kBit/s) (OLG Koblenz, Urt. v. 08.05.2013 - Az.: 9 U 1415/12).

Die Beklagte bewarb ihre Angebote u.a. mit der Aussage "Unbegrenzt im Internet surfen". Bei Erreichen von 500 MB / Monat fand jedoch eine Datendrosselung von 7.200 kBit/s auf 64 kBit/s statt. Dieser Umstand wurde nur im Sternchen-Hinweis näher erläutert.

Das OLG Koblenz stufte die Werbung als irreführend ein. Aufgrund der Anpreisung "Unbegrenzt im Internet surfen" erwarte der Verbraucher eine Nutzung ohne jede Einschränkung. Die Verlangsamung des Internetgeschwindigkeit beeinträchtige den Nutzer jedoch ganz erheblich.

Auch das Argument, dass die meisten Kunden gar nicht die 500 MB-Grenze erreichen würden und somit die Einschränkung faktisch unerheblich sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zum einen reiche bereits die objektive Irreführung aus. Zum anderen würden durch die Werbung gerade vermehrt die Kunden angesprochen, die eine überdurchschnittliche Nutzung anstrebten und somit die Begrenzung überschreiten würden.

Auch der Sternchen-Hinweis entkräfte die Irreführung nicht. Zwar könne durchaus ein  Irrtum durch einen Hinweis mittels Sternchen vermieden werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die konkrete Werbeaussage an sich nicht objektiv unrichtig sei. Denn der Verbraucher müsse nicht damit rechnen, dass eine Anpreisung, die in der Werbeaussage stattfinde, in den Erläuterungen wieder zurückgenommen werde.

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