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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Werbung in Newsletter muss ausreichend deutlich und erkennbar sein, zu kleine Schrift unzureichend

Newsletter-Werbung muss klar und deutlich als solche gekennzeichnet werden, um Verbraucher nicht zu täuschen.

Werbung in einem Newsletter muss hinreichend deutlich und leicht erkennbar sein. Eine zu kleine Schrift mit dem Text “Anzeige” genügt diesen Anforderungen nicht (KG Berlin, Beschl. v. 23.07.2024 - Az.: 5 U 78/22).

Inhaltlich ging es um die Kennzeichnung von Werbung im Newsletter der bekannten Zeitschrift Computerbild.

Der Newsletter enthielt jeweils kurze Teaser mit einem Bild und dem Link "Weiterlesen" zu verschiedenen Themen. Die meisten Links führten zu redaktionellen Inhalten. Hinter einigen wenigen Links befand sich jedoch eine Landingpage mit Werbung. Diese Links waren mit einem kleinen optischen Hinweis auf den kommerziellen Charakter ("Anzeige") versehen.

Dieser Hinweis war jedoch nur in kleiner Schriftgröße und zudem in hellgrauer Farbe auf weißem Grund gehalten.

Das KG Berlin sah hierin eine nur unzureichende Werbekennzeichnung. Verbraucher könnten aufgrund der Gestaltung dazu verleitet werden, Werbelinks anzuklicken, ohne den kommerziellen Charakter zu erkennen:

"Der durchschnittliche Verbraucher vermag den kommerziellen Zweck der in dem Newsletter enthaltenen Werbung bzw. Werbevorschauen auf den ersten Blick nicht zweifelsfrei erkennen. 

Zutreffend stellt das Landgericht (LGU 8 Abs. 4) in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die in dem Newsletter verlinkte Werbung zwar jeweils mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet worden ist, diese Kennzeichnung aber wegen der geringen Schriftgröße, der hellgrauen Farbe auf weißem Untergrund und der Platzierung am oberen rechten Rand der Anzeige nicht sonderlich auffällt und auch von dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres übersehen werden kann. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ in der konkret beanstandeten Art und Weise stellt daher keinen ausreichenden Hinweis dar, der auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt.

Diese Beurteilung kann der Senat auch ohne Weiteres vornehmen. 

Soweit die Berufung darauf abstellt, der Newsletter sei lediglich in Papierform eingereicht worden und die Darstellung unterscheide sich von derjenigen, die der durchschnittliche Verbraucher erhalte, der den Newsletter an einem Computerbildschirm lese, übersieht sie bereits, dass die Antragsschrift nebst Anlagen als elektronische Dokumente (§ 130a Abs. 1 ZPO) eingereicht worden sind. 

Der Senat konnte bei einem Vergleich der Anlage Ast 1 mit den gefertigten Screenshots am Computerbildschirm keine erheblichen Unterschiede feststellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass E-Mail-Newsletter üblicherweise auch auf Smartphones und Tablets gelesen werden und die Kennzeichnung als Werbung in der im Streitfall beanstandeten Art und Weise dabei von dem durchschnittlichen Verbraucher sogar noch leichter übersehen werden kann."

Die Kennzeichnung als Werbung sei auch zwingend erforderlich gewesen, da der Werbecharakter des Textes nicht aus sich heraus ersichtlich sei:

"Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Werbung war im Streitfall auch nicht entbehrlich.

(aa) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck - auch ohne ausreichende Kennzeichnung - klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können. (…)

(bb) Die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der Kennzeichnung liegen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht vor.  u Recht stellt das Landgericht - wenn auch in etwas anderem Zusammenhang - darauf ab, dass sich nicht-werbliche und werbliche Beiträge aneinanderreihen und bereits optisch nicht voneinander trennen lassen; die Werbebeiträge sind bewusst wie die redaktionellen Beiträge mit einer Überschrift, einem Bild, einem Kurztext und einem Link zum „Weiterlesen“ dargestellt, ohne dass sich nennenswerte Unterschiede nicht-werblicher und werblicher Beiträge zeigen. 

Der durchschnittliche Verbraucher, der die unzureichende Kennzeichnung durch das Wort „Anzeige“ übersieht, kann damit erst durch den Inhalt der Überschrift oder des Textes den Werbecharakter erkennen. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Berufung unzureichend, weil zu diesem Zeitpunkt die Anlockwirkung der Werbung bereits eingetreten sein kann."

Hinweis: Das KG Berlin hat mit Urteil (Urt. v. 17.09.2024 - Az.: 5 U 78/22) die Berufung endgültig zurückgewiesen.

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