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Kategorie: Onlinerecht

LG Amberg: Werbung mit "Himbeer-Rhabarber-Getränk" irreführend, wenn Fruchtanteil lediglich bei 0,1%

Die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber"-Getränk für ein Fruchtsaftgetränk, das einen entsprechenden Fruchtanteil von nur 0,1% hat, ist irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-beschriftung-eines-fruchtsaftgetraenks-landgericht-amberg-20160802 _blank external-link-new-window>(LG Amberg, Urt. v. 02.08.2016 - Az.: 41 HK O 397/15).

Es ging um ein Fruchtsaftgetränk, das bei einer bundesweiten Discounter-Kette erworben werden konnte. Das Produkt wurde mit der Bezeichnung "Active Fruits, Himbeer-Rhabarber" beworben. Auf dem Etikett befanden sich, teilweise von der Beschriftung überlagert, die Abbildungen einiger Stangen Rhabarber, einiger Himbeeren und eines Apfels. Außerdem war noch der Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" abgedruckt.

Der Himbeer- und Rhabarbersaft-Anteil lag jedoch nur bei 0,1%.

Das Gericht stufte dies als irreführend ein.

Durch die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" und die deutlich erkennbaren grafischen Abbildungen der Früchte auf dem Etikett gehe der Verbraucher davon aus, dass das Produkt einen deutlich Anteil an Himbeeren und Rhabarberstangen aufweise. Der Kunde erwarte nicht, dass er hier lediglich ein Getränk erhalte, bei dessen Geschmack Himbeeren und Rhabarber im Vordergrund stünde.

Dieser Eindruck werde noch durch den Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" verstärkt.

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