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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M. Werbung mit "Holunderblüte" nicht irreführend, auch bei nur 0,3% Holunderblütenextrakt-Anteil

Die Werbung für einen Sirup mit der Aussage "Holunderblüte" und den Abbildungen von Holunderblüten ist auch dann nicht irreführend, wenn dem Erzeugnis lediglich 0,3% Holunderblütenextrakt zugesetzt wurden <link http: www.online-und-recht.de urteile produktbezeichnung-holunderbluete-auch-nicht-irrefuehrend-bei-lediglich-null-komma-prozent-holunderbluetenextrakt-anteil-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170911 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.09.2017 - Az.: 6 U 109/17).

Die Beklagte bewarb ihren Sirup mit der Bezeichnung "Holunderblüte". Zudem waren auf der Frontseite des Produktes Holunderblüten abgebildet.

Die Klägerin hielt dies für irreführend, da die Ware lediglich einen Anteil von 0,3% Holunderblütenextrakt enthielt. Zudem enthielt das Produkt erhebliche Anteile an Birnen- und Apfelsaftkonzentrat.

Die Frankfurter Richter verneinten eine Irreführung und wiesen die Klage ab.

Der Verbraucher werde nicht dadurch getäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthalte. Dies gilt jedenfalls, solange der Holundergeschmack des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden.

Auch mache sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten sei. Diesem Anteil komme auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden könne. 

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