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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Werbung mit "Statt"-Preisen unter Umständen wettbewerbswidrig

Die Werbung mit "Statt"-Preisen kann unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig sein <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2013 - Az.: 4 U 186/12).

Die Beklagte, ein Restposthändler mit 73 Filialien, warb für seine Produkte mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen.

Die Hammer Richter stuften dies als rechtswidrig ein, da nicht klargestellt werde, um welchen Altpreis es sich handle. Hier kämen zwei Möglichkeiten in Betracht. Es könne sich einerseits um den ursprünglich geforderten Marktpreis handeln, der auch von der Beklagten in der Vergangenheit verlangt wurde. Und andererseits könne auch der Preis gemeint sein, der - außerhalb von Restposten-Geschäften - üblicherweise am Markt genommen werde.

In den Fällen, wo eine solche Mehrdeutigkeit bestehe, müsse der Unternehmer klarstellen, auf was genau sich der Altpreis beziehe. Tue er dies nicht, so handle er wettbewerbswidrig.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des OLG Hamm sagt keineswegs aus, dass bei sämtlichen "Statt"-Preisen angegeben werden muss, auf welche Altpreise sie sich beziehen.

Vielmehr verlangt das Gericht nur ausnahmsweise dann eine Aufklärung, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Verbraucher könne die Angaben in unterschiedlicher, mehrfacher Weise interpretieren. Solche besonderen Umstände lagen hier vor, da es sich bei der Beklagten um einen Restpostenhändler handelte.

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