Es liegt keine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung vor, wenn ein Unternehmen im Internet mit der Aussage "Nagelkosmetik zu Top Preisen" wirbt <link http: www.online-und-recht.de urteile nagelkosmetik-zu-top-preisen-keine-rechtswidrige-alleinstellungsbehauptung-i-13-o-94-10-landgericht-bochum-20100922.html _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 22.09.2010 - Az.: I-13 O 94/10).
Die Beklagte warb für ihre Produkte online mit der Erklärung:
"Nagelkosmetik zu Top Preisen".
Der Klägerin sah darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung.
Diese Ansicht teilten die Bochumer Richter nicht, sondern stuften die Werbung als rechtmäßig ein.
Es handle sich um eine allgemein übliche Anpreisung, ohne dass der Eindruck erweckt werde, es würden stets die billigsten Preise angeboten. Der aufgeklärte Verbraucher werde vielmehr davon ausgehen, dass es sich um eine normale Werbe-Übertreibung handle.
Ähnlich entschieden andere Gerichte. "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" ist nach Ansicht des <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessige-werbung-mit-wer-das-beste-will-entscheidet-sich-nicht-fuer-irgendein-netz-416-o-108-10-landgericht-hamburg-20100311.html _blank external-link-new-window>LG Hamburg, Urt. v. 11.03.2010 - Az.: 416 O 108/10 rechtlich nicht zu bestanden, da es sich um keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung handelt. Auch die Aussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für einen Fremdsprachenkurs ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, sondern vielmehr nur eine reklamehafte Übertreibung <link http: www.online-und-recht.de urteile der-beste-powerkurs-aller-zeiten-keine-irrefuehrende-werbung-5-w-175-10-kammergericht-berlin-20100803.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 W 175/10).
Die Aussage "Maximum Speed" für eine Software hingegen soll irreführend sein (<link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-alleinstellungsbehauptung-mit-maximum-speed-fuer-software-i-20-u-193-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100413.html _blank external-link-new-window>OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010 - Az.: I-20 U 193/09).