Auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen besteht seit dem 13.06.2014 ein Widerrufsrecht (AG Bad Segeberg, Urt. v. 13.04.2015 - Az.: 17 C 230/14).
Die klagenden Verbraucher beauftragten beim verklagten Verbraucher eine Renovierung ihrer Treppe im eigenen Haus und leisteten auch eine Anzahlung. Der Vertragsschluss fand in den Räumlichkeiten der Kläger statt. Dann widerriefen sie den Vertrag und begehrten die Rückzahlung des Vorschusses.
Der Beklagte war der Ansicht, dass kein solches Widerrufsrecht bestehe.
Das Gericht bejahte zunächst das Widerrufsrecht der Kläger. Es handle sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag. Somit stehe den Klägerin ein Widerrufsrecht zu <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>(§ 312 g Abs.1 BGB).
An der Anwendbarkeit des Widerrufsrechts ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte ausdrücklich auf Einladung der Kläger vor Ort erschienen sei. Das neue Recht sei auch in derartigen Konstellationen anwendbar.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts sei nicht ersichtlich. Der Fall einer dringenden Reparatur, der nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>§ 312 g Abs.2 Nr. 11 BGB zur Nichtanwendung des Widerrufsrechts-Regelungen führe, liege nicht vor.
Denn die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit der Renovierung sei nicht ersichtlich. Die Reparatur sollte erst erhebliche Zeit später stattfinden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mit dem zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Verbraucherrecht haben sich auch für den Offline-Bereich mehrere wichtige Änderungen ergeben. So u.a.der Umstand, dass dem Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen, ebenso ein Widerrufsrecht zusteht.
Viele Unternehmen gehen auch heute noch davon aus, dass ein Widerrufsrecht nur im Fernabsatz-Bereich (z.B. Internet, Telefon, oder Fax) bestünde. Diese Annahme ist aber - wie auch die Entscheidung des AG Bad Segeberg anschaulich belegt - nicht richtig. Ein Widerrufsrecht besteht auch reinen Offline-Geschäften. Sie müssen nur außerhalb der Geschäftsräume zustande gekommen sein. War nach altem Recht der Umstand, dass ein Unternehmer ausdrücklich vom Verbraucher nach Hause eingeladen wurde, ein Ausschlussgrund, ist dies nach neuem Recht nicht mehr der Fall.
Alleine das aktuelle Beispiel zeigt, welche erheblichen Änderungen sich daher auch für den stationären Waren- und Dienstleistungsbereich ergeben.