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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt = Hat Verbraucher Widerrufsrechtsrecht?

Der BGH hatte zu beurteilen, wann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vorliegt und somit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (BGH, Urt. v. 06.07.2023 - Az.: VII ZR 151/22).

Inhaltlich ging es bei der Auseinandersetzung um die Frage, wann ein sogenannter Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen nach § 312d BGB vorliegt. Ist eine solche Konstellation gegeben, steht dem betreffenden Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Die Kläger waren Eigentümer eines Reihenhauses, der Beklagte führt einen Dachdeckerbetrieb. Mit dem ursprünglichen Auftrag beauftragten die Kläger den Beklagten u.a. die Erneuerung von Dachrinnen. Während der Arbeiten wurden weitere Mängel am Haus festgestellt, Daraufhin unterbreitete der Beklagte in Anwesenheit der Parteien ein zusätzlich Angebot, das die Kläger am nächsten Tag annahmen.

Nachdem sämtlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, widerriefen die Kläger den 2. Auftrag und machten die Rückzahlung des bereits gezahlten Entgeltes geltend. Sie beriefen sich dabei auf den Umstand, dass der weitere Kontrakt außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei und ihnen somit ein gesetzliches Widerrufsrecht zustünde.

Diese Ansicht teilte der BGH nicht: 

"Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. (...)

aa) Die Kläger sind zwar gemäß § 13 BGB als Verbraucher anzusehen (...). 

bb) Der Vertrag ist vor Ort aber nich (...) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien geschlossen worden. Hierfür ist erforderlich, dass sowohl das Angebot als auch die Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat (...) lediglich dessen am Tag zuvor abgegebenes Angebot für die Reparatur des beschädigten Wandanschlusses angenommen.

(1) Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers derart zeitlich versetzte Auftragserteilung wird von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst.

Diese Vorschrift (...) ist richtlinienkonform im Lichte dieser Richtlinie auszulegen (...). Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen liegt danach nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt (...).

(2) Für diese - schon nach dem Wortlaut naheliegende - Auslegung von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB spricht auch der mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgte Zweck. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie ergibt sich, dass von der Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Situationen nicht erfasst werden sollen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. Dies wird damit begründet, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Gelegenheit hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken."

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