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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Rechtmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag im Wettbewerbsrecht

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger vor Einleitung eines gerichtlichen Ordnungsmittelerfahrens dem Schuldner angeboten hat, gegen Zahlung eines niedrigen Geldbetrages auf den Antrag zu verzichten (KG Berlin, Beschl. v. 17.12.2020 - Az.: 5 W 1038/20).

Der Gläubiger hatte in der Vergangenheit einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen die Schuldnerin wegen einer Wettbewerbsverletzung erwirkt. 

Als der Gläubiger von einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot erfuhr, stellte er bei Gericht kein Bestrafungsverfahren, sondern schrieb die Schuldnerin außergerichtlich an. Er bot an, gegen Zahlung von 1.500,- EUR auf das Ordnungsverfahren zu verzichten. Dabei handle es sich, so die ausdrückliche Aussage des Gläubigers, um einen deutlich niedrigen Betrag als die Summe, die ein Gericht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens festsetzen würde.

Als die Schuldnerin nicht zahlte, beantragte der Gläubiger bei Gericht die Bestrafung.

Dies stufte das KG Berlin nun als rechtsmissbräuchlich ein:

"Danach ist hier die Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens als missbräuchlich anzusehen.

Denn zeitlich davor hat der Gläubiger der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2020 (...) Gelegenheit gegeben, 1.500 € an ihn zu zahlen, und angeboten, im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren zu verzichten.

Er hat dabei, wie die Beschwerde betont, einen "deutlich niedrigeren Betrag gefordert als in einem Ordnungsgeldverfahren ausgeurteilt worden wäre." Damit ist klar, dass es ihm vorrangig nicht um die nachhaltige Unterbindung weiterer Verstöße, sondern die Erzielung eigener Einnahmen ging."

Und weiter:

"Denn gerichtliche Ordnungsmittel werden im Rahmen des Erforderlichen verhängt, um weitere Verstöße zu unterbinden, eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (...). Der Gläubiger war also bereit, die Sanktion für die Schuldnerin "deutlich niedriger" (so die Beschwerde) als zur Unterbindung weiterer Verstöße tatsächlich erforderlich ausfallen zu lassen.

Die Gefahr weiterer Verstöße wurde dadurch also "deutlich" erhöht, und zwar um der pekuniären Interessen des Gläubigers willen. Damit dient die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht dem gesetzlich vorgesehenen Zweck (Durchsetzung des Unterlassungstitels), sondern - mittels Aufbau weiteren Drucks bzw. auch "generalpräventiv" - anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken, nämlich letztlich einer Bereicherung des Gläubigers."

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