Das rechtliche Vorgehen gegen eine GmbH und ihren Geschäftsführer in zwei getrennten Verfahren ist rechtsmissbräuchlich, wenn es für das gesonderte Vorgehen keinen sachlichen Grund gibt <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbrauch-bei-getrennter-abmahnung-von-gmbh-und-geschaeftsfuehrer-i-13-o-261-09-landgericht-bochum-20100421.html _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 21.04.2010 - Az.: I-13 O 261/09).
Die Parteien vertrieben online Computerartikel. In zwei getrennten Verfahren ging der Kläger gegen die GmbH und den Geschäftsführer wegen wettbewerbswidriger Äußerungen vor.
Die Beklagten hielten dies für rechtsmissbräuchlich.
Das LG Bochum war ebenfalls dieser Meinung und stufte diese "Salami-"Taktik als rechtswidrig ein.
Es gebe im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund für die getrennten Verfahren. Die Klägerin wolle hierdurch lediglich höhere Kosten erzielen und die Beklagten hierdurch schädigen.
Eine solche Zielsetzung sei sachfremd und daher rechtsmissbräuchlich.