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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtsstand

Die Ausnutzung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands, d.h. die Wahl eines bestimmten Gerichts, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt, wenn der Antragsteller verheimlicht, dass es bei einem anderem Gericht einen identischen Verfügungsantrag gab, der zwischenzeitlich zurückgezogen wurde (KG Berlin, Urt. v. 11.10.2016 - Az.: 5 U 139/15).

Der Antragsteller machte im Eilverfahren wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Er stellte in Hamburg und Berlin den identischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg lehnte den Anspruch ab, woraufhin er seinen Antrag dort zurückzog. Er verfolgte seinen Anspruch in Berlin weiter, teilte aber weder dem Gericht noch dem Antragsgegner mit, dass es ein Parallelverfahren gab.

Das KG Berlin stufte dies als rechtsmissbräuchlich ein.

Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Kläger sich des fliegenden Gerichtsstandes bediene. Ein Rechtsmissbrauch liege jedoch dann vor, wenn der Antragsteller verheimliche, dass es bei einem anderem Gericht einen identisches Verfügungsantrag gab, der zurückgezogen wurde.

Denn dadurch versuche der Antragsteller gezielt die Anhörung des Antragsgegners zu umgehen und damit die eigenen Chancen zu erhöhen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

Hinzu komme, dass der Antragsteller ohne erkennbaren Grund den Antragsgegner nicht außergerichtlich abgemahnt habe. Auch habe der Antragsteller in beiden Eilverfahren beantragt, die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, andernfalls dem Antragsteller einen telefonischen Hinweis (mit Angabe der Telefonnummer) zu erteilen.

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