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Kategorie: Onlinerecht

AG Halle: Rechtswidriger Film-Upload auf "eMule" löst lediglich Streitwert iHv. 1200 EUR aus

Der rechtswidrige Upload eines Filmes in der P2P-Tauschbörse "eMule" löst lediglich einen Streitwert von 1.200,- EUR aus. da die Streitwertbemessung keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben soll, so das AG Halle <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-von-1200-eur-fuer-erstmaligen-upload-eines-films-bei-emule-95-c-3258-09-amtsgericht-halle-20091124.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2009 - Az.: 95 C 3258/09).

Es ging um das unerlaubte Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Filmswerks. Der Kläger wollte Abmahnkosten aus einem Streitwert iHv. 10.000,- EUR, was Anwaltsgebühren von 650,- EUR bedeutete. Zusätzlich forderte er 100,- EUR Schadensersatz für die ungenehmigte Nutzung des Werkes.

Das Gericht sprach dem Kläger nur einen Teil der begehrten Forderung zu.

Der in Ansatz gebrachte Streitwert iHv. 10.000,- EUR sei deutlich zu hoch, so der Richter. Zwar sei unverkennbar, dass P2P-Urheberrechtsverletzungen inzwischen ein Massenphänomen seien, durch das die Musik- und Filmindustrie stark geschädigt würde.

Diese Umstände dürften jedoch bei der Streitwertbestimmung nicht wesentlich mit berücksichtigt werden. Dem deutschen Zivilprozessrecht sei der Gedanke, dass ein Streitwert abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben müsse, fremd. 

Darüber hinaus sei auch der Rechtsgedanke des neuen <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97 a Abs.2 UrhG zu berücksichtigen. Zwar finde die Norm im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Fall vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.09.2009 spiele. Jedoch sei der dahinterstehende Zweck der zu berücksichtigen: Der einzelne Betroffene solle vor zu hohen Abmahnkosten geschützt werden.

Das Gericht legte den Streitwert auf 1.200,- EUR fest, was Abmahnkosten iHv. 130,- EUR bedeutete. Darüber hinaus sprach es dem Kläger auch die begehrten 100,- EUR Schadensersatz zu.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des AG Halle ist mit Vorsicht zu genießen.

In so manch anderem Gerichtsbezirk (z.B. Hamburg oder Köln) wird von Richterseite genau entgegengesetzt argumentiert. Da die P2P-Urheberrechtsverletzungen inzwischen massenhaft geschähen, müsse dieser Umstand auch bei der Streitwertbestimmung mit berücksichtigt werden, um den Geschädigten hinreichend zu schützen.

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