Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG greift bereits dann nicht, wenn ein einziges Musikalbum in einer P2P-Musiktauschbörse urheberrechtswidrig zum Download angeboten wird <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-100-euro-deckelung-bei-p2p-upload-eines-einzigen-albums-28-o-596-09-landgericht-koeln-20100421.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 21.04.2010 - Az.: 28 O 596/09).
Es ging - wieder einmal - um die Abmahnkosten in einem P2P-Tauschbörsenfall. Der Kläger, Rechteinhaber der Musikstücke, verlangte ca. 1.400,- EUR Abmahnkosten. Der Beklagte hingegen war der Ansicht, aufgrund von <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG stünden dem Kläger lediglich 100,- EUR zu.
Die Richter sprachen dem Kläger die Abmahnkosten in voller Höhe zu.
Das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Musikalbums sei bereits eine erhebliche Rechtsverletzung, so dass die Bagatellgrenze des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG überschritten sei. Die Deckelung auf 100,- EUR greife daher nicht.