Ein Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 01.03.2013 - Az.: V ZR 14/12).
Der BGH bestätigt und konkretisiert noch einmal seine bisherige Rechtsprechung.
Eine Rechtsverletzung, so die Richter, liege auch dann vor, wenn einem Besucher der Zutritt zum Grundstück zu privaten Zwecken gewährt werde, dieser jedoch aus kommerziellen Gründen Fotos anfertige.
In einem solchen Verhalten liege ein Rechtsverstoß, denn allein der Grundstücks-Eigentümer bestimme, ob und unter welchen Bedingungen Dritte das Gelände betreten dürften. Würden Dritte sich an die aufgestellten Konditionen nicht halten, sei es so zu bewerten, als ob überhaupt keine Einwilligung zum Betreten des Grundstückes vorgelegen habe.