Eine Landesbehörde kann bei Verstößen gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag keine Domain dekonnektieren lassen, da die Ermächtigungsgrundlagen sich alleine auf das jeweilige Bundesland beziehen, das Verbot aber weltweit wirkt, so das VG Düsseldorf <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile dekonnektierung-durch-bezirksregierung-raeumlich-auf-jeweiliges-bundesland-beschraenkt-27-l-9-09-verwaltungsgericht-duesseldorf-20090518.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 9/09).
Die Bezirksregierung Düsseldorf ordnete die Dekonnektierung der Internet-Adresse des Klägers an, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrag vorliege.
Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden.
Durch die Maßnahme habe die Behörde ihre Kompetenzen weit überschritten. Grundsätzlich habe die Beklagte nur auf dem Hoheitsgebiet des Landes NRW entsprechende Befugnisse.
Durch die Dekonnektierung sei die Domain aber weltweit nicht mehr abrufbar. Dadurch habe die Beklagte ihre Kompetenzen klar überschritten. Die Maßnahme sei somit rechtswidrig.