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Kategorie: Onlinerecht

LG Mosbach: Reine Versandhandelspotheke darf nicht Arzneimittel-Abgabeautomaten betreiben

Eine reine Versandhandelspotheke darf nicht einen Arzneimittel-Abgabeautomaten betreiben, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Mosbach, Urt. v. 12.07.2017 - Az.: 4 O 21/17 KfH).

Die Beklagte, DocMorris, war als Versandhandelspotheke lizensiert. In einem Gebäude vor Ort konnte der Verbraucher sich per Video-Schaltung beraten lassen. Links daneben erfolgte die Medikamentenausgabe über einen Automaten. 

Das Gericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil DocMorris außerhalb der ihr erteilten Genehmigung geschäftlich tätig geworden sei.

Zwar setze der Begriff des Versandes und Versandhandels nicht voraus, dass die Ware individuell an die Anschrift des Empfängers zugestellt werde, vielmehr reiche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Auslieferung der Ware über Abholstation. Denn aufgrund privater und beruflicher Verpflichtungen könne nicht jeder Kunde zu normalen Geschäftszeiten die Medikamente abholen.

In der vorliegenden Konstellation liege jedoch kein solcher Fall vor, denn die Ware werde direkt an dem Ort abgeholt, wo sie auch gelagert sei. Allein der Umstand, dass die Bestellung über ein Videoterminal erfolge, macht die Abgabe der Arzneimittel nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während er im vorliegenden Fall die Produkte sofort erhalte.

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