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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Reisebüro haftet für Preisangaben-Verstöße in Reiseveranstalter-Katalogen

Ein Reisebüro haftet für die fehlerhaften Preisangaben in den Katalogen des Reiseveranstalters wettbewerbsrechtlich als Täter (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 - Az: 6 U 18/17).

Die Beklagte war ein Reisebüro und hatte im Rahmen ihrer Dienstleistungen die Kataloge einzelner Reiseveranstalter verwendet. In einem dieser Dokumente wurde gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoßen, da nicht sämtliche anfallenden Entgelte in den Endpreis mit einberechnet wurden.

Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Beklagte als Täter für die Wettbewerbsverletzungen haftet.

Die Beklagte habe durch das Auslegen und Verteilen der Kataloge der Reiseveranstalter täterschaftlich gehandelt und sei daher für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Denn sie agiere dabei primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Umstand, dass es für ein Reisebüro eine kaum zu bewältigende Aufgabe wäre, jeden der verwendeten Kataloge auf seine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Denn diese Tatsache sei bei verschuldenslosen Unterlassungshaftung nicht zu berücksichtigen.

Das Reisebüro verzichte bewusst darauf, sein Dienstleistungsangebot durch eigene Werbemittel zu präsentieren. Es übernehme stattdessen die Kataloge der Reiseveranstalter. Damit übernehme es auch das Risiko, dass sich in den Katalogen ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandeter Inhalt befinde.

Wer eine fremde Dienstleistung oder Ware vermittle, habe entweder die Möglichkeit, seine Dienstleistung unter Zuhilfenahme eigener Werbemittel anzubieten oder sich hierzu des Materials des Herstellers bedienen. Im letzteren Fall  mache sich ein Unternehmen  die fremden Inhalte zu eigen und hafte daher in gleicher Weise wie für eigene Werbeaktivitäten.

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