Die Werbeaussage "Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes" ist irreführend, wenn tatsächlich gar kein öffentlicher Verwertungsauftrag besteht <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-verwertungs-verkauf-nicht-immer-zulaessig-42-o-91-09-landgericht-aachen-20100108.html _blank external-link-new-window>(LG Aachen, Urt. v. 08.01.2010 - Az.: 42 O 91/09).
Die Beklagte warb mit der Aussage:
"Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes."
Die Aachener Richter stuften dies als rechtswidrig ein, denn es werde der falsche Eindruck erweckt, es liege ein öffentlicher Verwertungsauftrag des Finanzamtes vor. In Wahrheit finde der Verkauf rein privat statt, nämlich durch die Beklagte selbst.
Durch diesen Umstand werde der potentielle Käufer unzulässig in die Irre geführt.