Das LG Stuttgart <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile losgestaltung-blackjack-und-seveneleven-verstoesst-gegen-gluecksspielstaatsvertrag-17-o-190-09-landgericht-stuttgart-20090728.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.07.2009 - Az.: 17 O 190/09) hat entschieden, dass die Lotterielose "BlackJack" und "SevenEleven" der staatlichen Glücksspiel-Anbieter in Baden-Württemberg wettbewerbswidrig sind.
Die Richter stellten fest, dass die Aufmachung der Rubbellose gegen die Werbevorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Die Lotterielose seien derartig auffällig und präsent gestaltet, dass der Betrachter zwangsweise seine Aufmerksamkeit darauf richte. Durch die farbige Ausgestaltung und die intensive Werbung werde ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt, was der Glücksspielstaatsvertrag aufgrund der Suchtprävention aber gerade verbiete.
Die Warnhinweise seien im Verhältnis dazu nicht auffallend genug dargestellt, obwohl die gesetzliche Forderung einen deutlichen Hinweis verlange. Daher verstoße die Ausgestaltung der Rubbellose für die Spiele "Blackjack" und "SevenEleven" gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.