Ein Gutachter muss die unwahren Behauptungen einer Versicherung nicht hinnehmen, sondern hat vielmehr einen Unterlassungsanspruch, so das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile gutachter-muss-unwahre-behauptung-von-versicherung-nicht-dulden-12-o-153-09-landgericht-duesseldorf-20090617.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 12 O 153/09).
Ein Sachverständiger erstellte für eine Versicherung ein Gutachten und fertigte dabei auch Fotos an. Dabei versah er sein Werk mit nachfolgendem Hinweis:
"An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz,(…) in Bezug zu diesem Gutachten hingewiesen."
Die Versicherung erklärte nach Erhalt des Gutachtens:
"Der von Ihnen beauftragte Gutachter hat uns untersagt, das von ihm gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen. Durch die Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung zum Beispiel in einer Restwertbörse ist das Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig."
Der Gutachter sah hierin eine unwahre Behauptung und klage gegen die Versicherung auf Unterlassung.
Die Düsseldorfer Richter gaben dem Sachverständigen Recht.
Die klägerischen Anmerkungen im Gutachten bezögen sich lediglich auf Veröffentlichung der Lichtbilder und gäben nur die gesetzliche Lage wieder. Eine weitergehende Einschränkung habe der Kläger gerade nicht ausgesprochen.
Insofern verletzten die Äußerungen der Versicherung den Kläger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn es bestünde die Gefahr, dass die Erklärung in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecke, dass es sich um fachlich untaugliches, minderwertiges Gutachten handle.